Allgemeine Geschäftsbedingungen der BEST BAU GmbH, U4, 8, 68161 Mannheim, für Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern über Leistungen der energetischen Modernisierung und Bauleistungen.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der BEST BAU GmbH (im Folgenden „BEST BAU“) über die Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen und Stromspeichern, Wallboxen und Ladeinfrastruktur, Klimaanlagen, Fenstern und Türen und Brennstoffzellen-Heizgeräten sowie über Bauleistungen wie Fassadendämmung, Fußbodenheizung und Fliesenarbeiten.
(2) BEST BAU arbeitet als Generalunternehmer. BEST BAU plant und koordiniert die Leistungen und lässt die handwerklichen Arbeiten von Fachbetrieben als Nachunternehmer ausführen (§ 4).
(3) Eine Energieberatung erbringt BEST BAU nicht selbst, sondern vermittelt sie an unabhängige Partner. Ein Vertrag über die Energieberatung kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Berater zustande. Für diesen Vertrag gelten diese AGB nicht.
(4) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Verbraucher und Unternehmer. Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(5) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn BEST BAU ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Das gilt nicht, wenn BEST BAU ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(6) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website, in Prospekten und in Gesprächen sind unverbindlich und kein Angebot im rechtlichen Sinn.
(2) BEST BAU erstellt nach einem Vor-Ort-Termin oder anhand der Unterlagen des Interessenten ein Angebot in Textform. Vor-Ort-Termin und Angebot sind für den Interessenten kostenlos.
(3) An das Angebot ist BEST BAU für die darin genannte Frist gebunden. Nennt das Angebot keine Frist, beträgt sie 30 Tage ab dem Angebotsdatum.
(4) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindungsfrist durch Unterschrift oder durch Erklärung in Textform, zum Beispiel per E-Mail, annimmt. Weicht die Annahme vom Angebot ab oder liegt kein Angebot von BEST BAU vor, kommt der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung von BEST BAU in Textform zustande.
(5) BEST BAU bestätigt jeden Vertragsschluss in Textform (Auftragsbestätigung). Die Ausführungsfristen nach § 5 beginnen mit dieser Auftragsbestätigung.
§ 3 Leistungsumfang und Festpreis
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot mit seiner Leistungsbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung. Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) wird die Baubeschreibung Inhalt des Vertrags (§ 650k Abs. 1 BGB).
(2) Die im Angebot genannte Vergütung ist ein Festpreis für alle im Angebot genannten Leistungen.
(3) Leistungen, die der Auftraggeber selbst erbringen oder gesondert beauftragen soll (bauseitige Leistungen), weist das Angebot einzeln aus. Alle anderen Leistungen, die zur Herstellung des im Angebot beschriebenen Leistungserfolgs erforderlich sind, sind im Festpreis enthalten.
(4) Zeigt sich während der Ausführung, dass wegen Umständen, die beim Vor-Ort-Termin nicht erkennbar waren, zusätzliche Leistungen nötig sind (zum Beispiel wegen verdeckter Schäden an der Bausubstanz oder wegen Schadstoffen), informiert BEST BAU den Auftraggeber unverzüglich und legt ihm ein Nachtragsangebot vor.
(5) Änderungen und Zusatzleistungen führt BEST BAU nur aus und berechnet sie nur, wenn der Auftraggeber ihnen vorher in Textform zugestimmt hat. Das Anordnungsrecht des Auftraggebers nach § 650b BGB und die Anpassung der Vergütung nach § 650c BGB bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften auf den Vertrag anwendbar sind.
(6) Ist ein im Angebot genanntes Produkt nicht rechtzeitig lieferbar, schlägt BEST BAU ein technisch gleichwertiges oder höherwertiges Produkt zum gleichen Preis vor. Eingesetzt wird es nur mit Zustimmung des Auftraggebers.
§ 4 Einsatz von Nachunternehmern
(1) BEST BAU darf zur Ausführung qualifizierte Fachbetriebe als Nachunternehmer einsetzen. Diese Betriebe sind für die jeweiligen Arbeiten in die Handwerksrolle eingetragen und, soweit erforderlich, im Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers geführt.
(2) BEST BAU bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. BEST BAU ist für die Leistungen der Nachunternehmer wie für eigene Leistungen verantwortlich und haftet für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
(3) Zwischen dem Auftraggeber und den Nachunternehmern entsteht kein Vertragsverhältnis. Änderungswünsche, Anordnungen und Mängelanzeigen richtet der Auftraggeber an BEST BAU.
§ 5 Ausführungsfristen
(1) Für Standardanlagen gelten folgende Richtwerte, gerechnet ab der Auftragsbestätigung bis zur Abnahme:
| Leistung | Richtwert ab Auftragsbestätigung |
|---|---|
| Klimaanlage | 2 Wochen |
| Photovoltaikanlage | 4 Wochen |
| Wallbox | 4 Wochen |
| Wärmepumpe | 6 Wochen |
| Fenster und Türen | 8 Wochen |
(2) Verbindlich sind Fristen und Termine, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Ein Verbraucherbauvertrag enthält verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung (§ 650k Abs. 3 BGB).
(3) Die Fristen setzen voraus, dass
- der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 6 rechtzeitig erfüllt,
- die im Angebot vorgesehenen Komponenten beim Hersteller lieferbar sind,
- der Netzbetreiber zugestimmt hat, soweit seine Zustimmung erforderlich ist,
- eine Förderzusage vorliegt, wenn der Vertrag von ihr abhängt oder die Förderbedingungen einen Beginn erst nach der Zusage erlauben (§ 7), und
- bei Wohnungseigentum der erforderliche Beschluss der Eigentümerversammlung gefasst ist.
(4) Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die BEST BAU nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Verzögerung und eine angemessene Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Solche Gründe sind zum Beispiel eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, außergewöhnliche Witterung, höhere Gewalt oder Lieferstörungen beim Hersteller, die BEST BAU trotz rechtzeitiger Bestellung nicht verhindern konnte. BEST BAU informiert den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen und nennt einen neuen Termin.
(5) Gerät BEST BAU in Verzug, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ermöglicht den Fachbetrieben zu den abgestimmten Terminen den Zugang zum Grundstück, zum Gebäude und zu den betroffenen Räumen.
(2) Er stellt Strom und Wasser für die Ausführung im üblichen Umfang unentgeltlich zur Verfügung.
(3) Er übergibt rechtzeitig die Unterlagen und Angaben, die BEST BAU für Planung, Anmeldung beim Netzbetreiber und Förderanträge braucht, zum Beispiel Pläne, Zählernummer, Angaben zur bestehenden Heizung und zur Lage von Leitungen.
(4) Er erbringt die im Angebot ausgewiesenen bauseitigen Leistungen rechtzeitig und fachgerecht.
(5) Er holt die Genehmigungen und Zustimmungen ein, die nur er als Eigentümer oder Nutzer erhalten kann, zum Beispiel eine erforderliche Baugenehmigung, den Beschluss der Eigentümerversammlung, die Zustimmung des Vermieters oder eine denkmalrechtliche Erlaubnis. BEST BAU unterstützt ihn dabei mit den nötigen technischen Unterlagen. Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt BEST BAU, soweit das Angebot dies vorsieht.
(6) Erfüllt der Auftraggeber eine Mitwirkung nicht rechtzeitig, verlängern sich die Fristen nach § 5 entsprechend. Die gesetzlichen Rechte von BEST BAU, insbesondere nach §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.
§ 7 Förderung
(1) BEST BAU unterstützt den Auftraggeber bei Anträgen auf Fördermittel, zum Beispiel bei der KfW oder dem BAFA. BEST BAU stellt die Unterlagen bereit, die für Antrag und Nachweis von ihrer Seite nötig sind, etwa Angebot, Bestätigungen der ausführenden Fachbetriebe und Rechnungen.
(2) Ist im Angebot ausgewiesen, dass eine Leistung für ein bestimmtes Förderprogramm vorgesehen ist, führt BEST BAU sie so aus und gestaltet Vertrag, Rechnungen und Nachweise so, dass die Maßnahme die technischen und formalen Anforderungen dieses Programms erfüllt, die bei Vertragsschluss gelten.
(3) Über Bewilligung und Auszahlung entscheidet allein der Fördergeber. Gegenüber BEST BAU besteht kein Anspruch auf eine Förderung oder auf eine bestimmte Förderhöhe. Die Förderung ist nicht Gegenstand des Vertrags, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Persönliche Fördervoraussetzungen, zum Beispiel Einkommen, Selbstnutzung oder die rechtzeitige Antragstellung, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
(4) Verlangt das Förderprogramm, dass der Auftraggeber den Antrag selbst stellt, stellt er ihn selbst; BEST BAU begleitet ihn dabei. Darf nach den Förderbedingungen erst nach Antragstellung oder Zusage mit dem Vorhaben begonnen werden, beginnt BEST BAU mit Lieferung und Ausführung erst danach. Die Fristen nach § 5 verlängern sich entsprechend.
(5) Ist es im Angebot so vorgesehen, wird der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Förderzusage erteilt wird. Der Vertrag wird dann erst mit Zugang der Förderzusage beim Auftraggeber wirksam. Der Auftraggeber teilt BEST BAU den Eingang der Zusage oder einer Ablehnung unverzüglich mit. Wird die Förderung abgelehnt, wird der Vertrag nicht wirksam, und keine Seite hat aus ihm Ansprüche gegen die andere.
(6) Ändern sich die Förderbedingungen nach Vertragsschluss, berät BEST BAU den Auftraggeber über mögliche Anpassungen. Änderungen der Leistung richten sich nach § 3 Abs. 5.
(7) BEST BAU übergibt dem Auftraggeber rechtzeitig die Unterlagen, die er für Nachweise gegenüber Fördergebern, Behörden oder Darlehensgebern braucht (vgl. § 650n BGB).
§ 8 Vergütung und Zahlung
(1) Die Preise im Angebot sind Festpreise (§ 3). Gegenüber Verbrauchern enthalten sie die gesetzliche Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sie sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn das Angebot nichts anderes angibt. Gilt für eine Leistung ein ermäßigter Steuersatz oder der Nullsteuersatz, weist das Angebot dies aus.
(2) BEST BAU kann Abschlagszahlungen nach § 632a BGB nach folgendem Zahlungsplan verlangen:
- 42 % der Gesamtvergütung, sobald die im Angebot als Hauptkomponenten bezeichneten Bauteile (zum Beispiel Wärmepumpe, Photovoltaikmodule und Wechselrichter, Klimageräte, Fenster und Türen) an der Baustelle angeliefert sind oder, wenn sie eigens für den Auftraggeber angefertigt werden, fertiggestellt und für ihn bereitgestellt sind. Voraussetzung ist, dass BEST BAU dem Auftraggeber nach dessen Wahl Eigentum an diesen Bauteilen überträgt oder eine entsprechende Sicherheit leistet (§ 632a Abs. 1 BGB, § 12 Abs. 2).
- 48 % der Gesamtvergütung nach Abschluss der Montage.
- 10 % der Gesamtvergütung als Schlusszahlung nach der Abnahme (§ 9).
(3) Ein Abschlag wird höchstens in der Höhe fällig, die dem Wert der bis dahin erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen einschließlich der angelieferten oder bereitgestellten Bauteile entspricht. BEST BAU weist die Leistungen in einer Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Vor der Abnahme verlangt BEST BAU insgesamt höchstens 90 % der Gesamtvergütung.
(4) Ist der Vertrag ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB), gilt zusätzlich:
- Die Abschlagszahlungen betragen zusammen höchstens 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen (§ 650m Abs. 1 BGB).
- Bei der ersten Abschlagszahlung erhält der Auftraggeber eine Sicherheit von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel (§ 650m Abs. 2 BGB). BEST BAU leistet sie durch eine Bürgschaft oder ein anderes Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Auf Verlangen von BEST BAU behält der Auftraggeber stattdessen 5 % der Gesamtvergütung von der ersten Abschlagszahlung ein.
- Erhöht sich die Vergütung durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 %, erhält der Auftraggeber bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5 % des zusätzlichen Betrags.
(5) Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Die Schlussrechnung stellt BEST BAU nach der Abnahme.
(6) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann er nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ausgenommen sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder wegen Mehrkosten der Fertigstellung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ein Unternehmer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(8) Verbrauchern stehen Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Für alle Auftraggeber bleibt das Recht unberührt, bei Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten (§ 641 Abs. 3 BGB).
§ 9 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung, Inbetriebnahme und Einweisung zeigt BEST BAU dem Auftraggeber die Fertigstellung an und vereinbart mit ihm einen Termin zur gemeinsamen Abnahme vor Ort (§ 640 BGB).
(2) Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt und von beiden Seiten unterschrieben. Es hält festgestellte Mängel und Vorbehalte fest. Kennt der Auftraggeber einen Mangel, sollte er sich seine Rechte deswegen im Protokoll vorbehalten; andernfalls verliert er insoweit die Rechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB).
(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Rechte des Auftraggebers wegen dieser Mängel bleiben bestehen.
(4) Das Werk gilt auch als abgenommen, wenn BEST BAU dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn BEST BAU ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.
(5) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann jede Seite bei einem Bauvertrag eine gemeinsame Feststellung des Zustands des Werks verlangen (§ 650g BGB).
§ 10 Mängelansprüche
(1) Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Fristen. Für Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese AGB verkürzen die gesetzlichen Fristen nicht.
(3) Mängel meldet der Auftraggeber an BEST BAU. BEST BAU organisiert die Nacherfüllung mit dem zuständigen Fachbetrieb.
(4) Herstellergarantien bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen und richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben davon unberührt. BEST BAU unterstützt den Auftraggeber bei der Geltendmachung einer Herstellergarantie.
(5) Viele Anlagen und Herstellergarantien setzen eine regelmäßige Wartung voraus. Die Wartung ist nur Gegenstand des Vertrags, wenn sie gesondert vereinbart ist.
(6) Für Schadensersatzansprüche gilt § 11.
§ 11 Haftung
(1) BEST BAU haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und soweit BEST BAU eine Garantie übernommen hat.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BEST BAU nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Diese Regeln gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Nachunternehmer von BEST BAU.
(4) Die Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung bleiben unberührt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Bauteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von BEST BAU, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Verlangt BEST BAU für angelieferte oder bereitgestellte Bauteile einen Abschlag nach § 8 Abs. 2, überträgt BEST BAU dem Auftraggeber das Eigentum an diesen Bauteilen Zug um Zug gegen Zahlung des Abschlags, wenn der Auftraggeber nicht stattdessen eine Sicherheit gewählt hat.
(3) Werden Bauteile durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, geht das Eigentum kraft Gesetzes auf den Eigentümer des Grundstücks über (§§ 946, 94 BGB).
(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber die Bauteile weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Greifen Dritte auf die Bauteile zu, etwa durch Pfändung, informiert der Auftraggeber BEST BAU unverzüglich.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Schließt ein Verbraucher den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von BEST BAU, zum Beispiel beim Vor-Ort-Termin, oder als Fernabsatzvertrag, zum Beispiel ausschließlich per E-Mail oder Telefon, steht ihm ein Widerrufsrecht nach der folgenden Widerrufsbelehrung zu (§§ 312b, 312c, 312g BGB).
(2) Für Verbraucherbauverträge (§ 650i BGB) gilt statt dieser Belehrung das Widerrufsrecht nach § 650l BGB. Die Belehrung dazu erhält der Auftraggeber mit dem Vertrag.
(3) Mit der Ausführung beginnt BEST BAU vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail. Widerruft der Auftraggeber danach, schuldet er Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB).
(4) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn BEST BAU die Leistung vollständig erbracht hat und der Auftraggeber vor Beginn der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat, dass BEST BAU vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, diese Zustimmung bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und bestätigt hat, dass er vom Erlöschen seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung weiß (§ 356 Abs. 4 BGB).
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (BEST BAU GmbH, U4, 8, 68161 Mannheim, Telefon: +49 621 18062340, E-Mail: info@bestbau24.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir holen die Waren ab.
Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 14 Datenschutz
BEST BAU verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers, soweit dies für die Anbahnung und Durchführung des Vertrags erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Dazu gibt BEST BAU die nötigen Angaben an die beauftragten Nachunternehmer und, soweit für die Anlage erforderlich, an den Netzbetreiber weiter. Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung.
§ 15 Streitbeilegung
BEST BAU nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist dazu nicht verpflichtet (siehe Impressum).
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihm dadurch nicht der Schutz zwingender Verbraucherschutzvorschriften des Staates entzogen wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Mannheim. BEST BAU darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
(3) Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form (§ 650h BGB). Im Übrigen gelten für die Kündigung die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Anlage: Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
- An BEST BAU GmbH, U4, 8, 68161 Mannheim, E-Mail: info@bestbau24.de:
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Stand: Oktober 2026
BEST BAU GmbH, U4, 8, 68161 Mannheim, Telefon +49 621 18062340, info@bestbau24.de, Amtsgericht Mannheim HRB 719669, USt-IdNr. DE335939613